Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats der ersten Bürgermeisterin / des ersten Bürgermeisters wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss in folgender Form verkündet:
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Für den Beginn der Frist, innerhalb der Personen,
(Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz), ist die genannte Form bzw. Art der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend: Der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.
27.02.2026
gez. Mittag
Mittag, Wahlleiterin