Die Gemeinde Gundremmingen hat am 6. März 2012 beschlossen, folgenden Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen: „Anger West“, Gemeinde Gundremmingen
Bekanntmachung über die frühzeitige Auslegung eines Bebauungsplanes
Die Gemeinde Gundremmingen hat am 6. März 2012 beschlossen, folgenden Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen:
„Anger West“, Gemeinde Gundremmingen
Die Gemeinde Gundremmingen hat am 6. März 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten Nord III“ beschlossen und nach kurzer Planungsphase zurückgestellt. In der Gemeinderatssitzung vom 1. Dezember 2016 wurde die Wiederaufnahme der Bebauungsplanaufstellung beschlossen. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Lage des Plangebietes und leichter verständlichen Beschreibung wurde die Bebauungsplanbezeichnung in „Anger West“ umbenannt.
Das Plangebiet liegt östlich der Staatsstraße (St) 2025 und westlich des Siedlungsgebietes von Gundremmingen (Geltungsbereich siehe Lageplan).
Stand: 13. April 2017 Bearbeitung: Kling Consult, Krumbach
Bebauungsplan „Anger West“, Gemeinde Gundremmingen. Der Bebauungsplan dient der Baurechtsschaffung für neue Wohnbauflächen (allgemeines Wohngebiet). Ein Planentwurf ist von Kling Consult, Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Burgauer Straße 30, 86381 Krumbach ausgearbeitet worden. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung inkl. Umweltbericht i. d. F. vom 13. April 2017 liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29. Mai 2017 bis 29. Juni 2017 während der allgemeinen Dienststunden an folgender Stelle aus: Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen, BürgerServiceCenter (Übliche Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:15 Uhr, Montag: 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr)
Umweltbezogene Stellungnahmen liegen noch nicht vor. Umweltbezogene Informationen sind verfügbar. Hierbei handelt es sich um Folgende:
Darüber hinaus liegen Normen, Richtlinien und sonstige nicht öffentlich zugängliche Vorschriften in Bezug zu Festsetzungen des Bebauungsplanes während des öffentlichen Beteiligungsverfahrens aus (z. B. DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien).
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen während der Auslegefrist bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten gemacht werden können.
*) Bei Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 BauGB bitte beachten:
Bekanntmachungsfrist 1 Woche (7 Kalendertage); 1. Tag zählt nicht zur Bekanntmachungsfrist! Wird die Bekanntmachung am Montag angeschlagen oder veröffentlicht, so beginnt die 7-Tage-Frist am Dienstag und endet am Montag der darauffolgenden Woche. Fällt der letzte Tag der Wochenfrist der Bekanntmachung auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist die Bekanntmachungsfrist bis zum folgenden Werktag auszudehnen. Der erste Tag der öffentlichen Auslegung des Bauleitplanes ist damit der Dienstag. Die Bekanntmachung, sofern sie an der Anschlagtafel veröffentlicht wurde, muss 14 Tage aushängen, kann also am 16. Tage nach dem Anschlag von der Anschlagstafel abgenommen werden. Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat (z.B. 02.03. bis 02.04.1994). Ist der letzte Tag der öffentlichen Auslegung ein Sonn- oder Feiertag, so ist die Auslegungsfrist um einen Tag zu verlängern. KC übernimmt keine Verantwortung für Verfahrensfehler, wenn die Auslegung/Bekanntmachung nicht zu den im Text angegebenen Terminen erfolgt.
Gundremmingen, den 19.05.2017
Gemeinde Gundremmingen
Erster Bürgermeister
Tobias Bühler